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Dieses Programm wendet sich an besonders begabte Berufsabsolventen. Wenn
Sie also unter 27 Jahre alt sind und Ihre Berufsausbildung besonders erfolgreich
abgeschlossen haben, dann sollten Sie die unten aufgeführten Voraussetzungen
unbedingt lesen. Denn vielleicht kommen Sie für eine Begabtenförderung
in Frage.
Das Aufnahmealter
Das Aufnahmealter ist auf 24 Jahre beschränkt.
Auf das Aufnahmealter können maximal 2 Jahre angerechnet werden.
Anrechenbare Zeiten sind:
- Mutterschutz- und Erziehungszeiten
- Grundwehr-/Zivildienst
- FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr)
- Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in
- Schwerwiegende Erkrankung von mehr als 3 Monaten Dauer
- Besuch beruflicher Vollzeitschulen
Wichtig ist: Wer zum Aufnahmezeitpunkt das 27. Lebensjahr vollendet hat,
kann nicht mehr aufgenommen werden.
Berufsabschluss und Qualifizierung
In die Begabtenförderung kann als Stipendiat aufgenommen werden, wer
eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf besonders erfolgreich
abgeschlossen hat:
Anerkannte Ausbildungsberufe sind:
- Berufe auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder
- der Handwerksordnung (HwO) oder
- ein bundesgesetzlich geregelter Fachberuf im Gesundheitswesen
Die Qualifizierung wird nachgewiesen
- durch das Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mit besser als „gut“
(bei mehreren Prüfungsteilen Durchschnittsnote 1,9 oder besser), dies entspricht einem Mindestergebnis von 88 Punkten, oder
- durch besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
- oder durch begründeten Vorschlag eines Betriebes oder der Berufsschule.
Gehen mehr Bewerbungen ein als Plätze vorhanden sind, kann die zuständige
Stelle die Mindestnote absenken oder ein Auswahlgremium bilden.
Diese Belege benötigen Sie für Ihre Bewerbung!
- Wenn Sie sich über die Note bewerben, eine Kopie des Prüfungszeugnisses mit Note.
Oder
- wenn Sie sich über einen Leistungswettbewerb bewerben, eine Kopie der Urkunde mit Platzierung.
Oder
- wenn eine Bewerbung über Note/Leistungswettbewerb nicht möglich ist, einen begründeten Vorschlag Ihres Arbeitgebers oder der Berufsschule.
Und
- einen Nachweis über Ihre Berufstätigkeit (wöchentlich
mindestens 15 Stunden) oder eine Bescheinigung Ihres Arbeitsamtes, dass
Sie arbeitslos gemeldet sind und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Wer ist für Sie zuständig?
Die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle, bei der Ihr Berufsausbildungsverhältnis
eingetragen war, ist zuständig für die Information, Beratung,
Aufnahme und Förderung. In der Regel ist das die Kammer, bei der die
Prüfung erfolgte.
Für die Gesundheitsfachberufe ist die Stiftung „Begabtenförderung
berufliche Bildung“ selbst die zuständige Stelle.
Wer kann sich nicht für ein Stipendium bewerben?
- Wenn Sie an einer Fachhochschule oder Hochschule immatrikuliert sind,
sind Sie im Sinne des Programms ein Student und können nicht aufgenommen
werden. Ob Sie neben dem Studium berufstätig sind, ist dabei unerheblich.
- Dies gilt auch, wenn Sie ein Studium bei der Fernuniversiät Hagen
durchführen oder ein Bachelor-Degree an einer ausländischen Fach-
oder Hochschule (z. B. Hoogescool Amsterdam) anstreben.
- Wenn Sie über einen akademischen Abschluss verfügen, können Sie sich nicht bewerben.
- Bewerber, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, können nicht gefördert werden.
Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Gefördert werden grundsätzlich berufsbegleitende Weiterbildungen.
Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis von weniger als
15 Stunden Wochenarbeitszeit ist nicht ausreichend.
Arbeitslosigkeit
Wenn Sie arbeitslos sind, können Sie sich für das Programm bewerben.
Voraussetzung: Sie weisen uns Ihre Arbeitslosigkeit nach und belegen mit
dem Nachweis, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Wie lange dauert die Förderung?
Das Aufnahmejahr gilt unabhängig vom konkreten Aufnahmedatum als erstes
Jahr. Hinzu kommen die beiden folgenden Jahre. Stipendiaten, die zum 1.
Januar aufgenommen werden, haben damit 3 Jahre Förderzeit, andere
entsprechend weniger.
Die tatsächliche Förderdauer beeinträchtigt jedoch nicht
die Förderhöhe, die für alle Stipendiaten gleich ist.
Wie viel Geld gibt es maximal?
Die Höhe der Förderung pro Stipendiat soll innerhalb eines Kalenderjahres
1.800,– € nicht übersteigen. Maximal stehen 5.400,– € im gesamten
Förderzeitraum für anspruchsvolle Weiterbildungen zur Verfügung.
Es ist ein Eigenanteil an den Kosten von 20 %, höchstens jedoch 120,– €
pro Förderjahr zu tragen.
Wofür kann ich das Stipendium nutzen?
Gefördert werden anspruchsvolle Weiterbildungen. Die Stipendiaten
müssen Zuschüsse bei den zuständigen Stellen beantragen.
Wichtig ist: Mittel beantragen kann nur, wer Stipendiat ist.
Die förderfähigen Maßnahmen werden nicht von der Stiftung
Begabtenförderungswerk selbst durchgeführt. Der Stipendiat wählt
sie aus dem breiten Angebot anspruchsvoller Weiterbildungen selbst aus.
Bei Bedarf berät ihn seine zuständige Stelle.
Das Stipendium stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung
bereit für:
- Maßnahmekosten
- Fahrtkosten
- Aufenthaltskosten
- Notwendige Arbeitsmittel
- Fachbezogene Fort- und Weiterbildung im Bereich der dualen Ausbildungsberufe
Beispiele: Weiterbildung zum/zur Ausbilder/-in, Meister/-in, Techniker/-in,
Betriebswirt/-in, Fachkaufmann/-frau, Fachwirt/-in, Rechtsfachwirt/-in,
Steuerfachwirt/-in, Bilanzbuchhalter/-in, Arztfachhelfer/-in oder Zahnmedizinische/-r
Fachhelfer/-in.
- Fachbezogene Seminare und Lehrgänge, gelenkte Fachpraktika, Fachstudienreisen.
- Fachbezogene Fort- und Weiterbildung im Bereich der Gesundheitsfachberufe
Beispiele: Weiterbildung zur Anästhesie- und Intensivfachschwester;
Kinästhetik-Kurse, Weiterbildungen im Bereich Qualitätsmanagement,
Manuelle Therapie, Bobath, PNF-Kurse, Organisatorischer Leiter Rettungsdienst,
Diätküchenleiterin, Rückenschullehrerin, Atem-, Stimm- und
Sprechschulung, Sensorische Integration, Echokardiographie, usw.
- Fachübergreifende Fort- und Weiterbildungen
Beispiele: EDV-Kurse wie z. B. Word Serienbriefe, Internetrecherche, Excel
für Fortgeschrittene, Persönlichkeitsbildende Kurse wie z. B.
Konfliktmanagement, Rhetorik, Intensivsprachkurse usw.
Stand: 08/2004. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt
das PFFH-Technikum keine Gewähr. Rechtsverbindliche Unterlagen und
Auskünfte sind ausschließlich über die offiziellen Stellen
erhältlich – www.begabtenfoerderung.de
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