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Als Berufspraktiker haben Sie jetzt die Möglichkeit, Ihre Weiterbildung zum staatlich geprüften
Techniker komplett über das Meister-BAföG zu finanzieren.
Der Begriff „Meister-BAföG“ ist dabei irreführend. Denn
nicht nur angehende Meister, sondern auch Teilnehmer an Lehrgängen,
die auf die staatliche Technikerprüfung vorbereiten, können
diese Unterstützung erhalten.
Hier das Wichtigste für Sie zum Meister-BAföG im Überblick:
Grundsätzlich richtet sich das Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
(AFBG). Das Ziel ist es, Berufspraktiker bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung
finanziell zu unterstützen bzw. sie zu Existenzgründungen zu
ermuntern.
Aufgrund dieser Ziele ist die Vergabe des Meister-BAföGs an bestimmte
Voraussetzungen gebunden.
Wichtig ist: Die Bewilligung der Förderung ist alters-, einkommens-
und vermögensunabhängig.
Gefördert werden:
alle Lehrgänge, die auf öffentlich-rechtliche Abschlüsse
vorbereiten (dazu gehören z. B. die berufsbegleitenden Fortbildungen
des PFFH-Technikum zum staatlich geprüften Techniker).
Ihre Voraussetzungen:
Sie verfügen über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BbiG)
oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung
oder über einen vergleichbaren Berufsabschluss.
Wenn keine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt, dann müssen
Sie eine mehrjährige und einschlägige Berufspraxis nachweisen,
die fachlich zum angestrebten Fortbildungsziel passt. Wie viel Berufspraxis
Sie nachweisen müssen, hängt von der gewählten Fortbildung
ab. Auskunft darüber erhalten Sie von der Behörde, die für
Ihren Meister-BAföG-Antrag zuständig ist. (Eine Liste der zuständigen
Stellen finden Sie unten auf dieser Seite.)
Und: Sie dürfen nicht bereits über eine Qualifikation verfügen,
die über dem angestrebten Technikerabschluss liegt. Sie dürfen
also z. B. keinen Hochschulabschluss besitzen.
Höhe des Meister-BAföGs:
Das Meister-BAföG ist eine finanzielle Unterstützung für
Berufspraktiker. Diese können zur Finanzierung Ihres Lehrgangs
einen Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlichen Lehrgangs-
und Prüfungsgebühren erhalten, zur Zeit jedoch höchstens
10.226,– €.
Die Gebühren für die Techniker-Lehrgänge des PFFH-Technikum
liegen unterhalb dieser Höchstgrenze und können voll gefördert
werden!
Der Förderbeitrag besteht aus zwei Anteilen:
- einem Zuschuss von bis zu 47 % bei bestandener Abschluss-Prüfung (diesen Betrag müssen Sie nicht zurückzahlen).
- einem Darlehen für den restlichen Betrag.
Das Darlehen ist zinslos, wenn die Lehrgangsgebühren innerhalb
der offiziellen Lehrgangsdauer beglichen werden. Wenn Sie ein verlängertes
Zahlungsziel mit uns vereinbaren, müssen Sie geringe Zinsen in Kauf
nehmen. Insgesamt werden Ihnen lange Karenzzeiten bis zum Beginn der Darlehensrückzahlung
und äußerst günstige Rückzahlkonditionen gewährt.
Zusätzlich ist unter gewissen Voraussetzungen auch eine Unterhaltszahlung
zum Lebensunterhalt möglich.
Dauer der Förderung:
Die Dauer richtet sich grundsätzlich nach der Dauer des Lehrgangs.
Teilzeitmaßnahmen dürfen höchstens 48 Monate dauern. Die
Techniker-Lehrgänge des PFFH-Technikums liegen unterhalb dieser
Förderhöchstdauer!
Rechtsanspruch:
Es besteht ein individueller Rechtsanspruch. Bedingung ist, dass Sie
selbst und die Fortbildungsmaßnahme die genannten gesetzlich geforderten
Voraussetzungen erfüllen.
Zeitpunkt der Förderung:
Die Förderung erfolgt ab Beginn der Fortbildung. Eine nachträgliche
Beantragung der Förderung bis spätestens zum Ende der Fortbildung
ist möglich.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular und die Adressen
der zuständigen Stellen erhalten Sie im Internet unter www.meister-bafoeg.info
Gebührenfreie Hotline des Bundesministeriums Bildung und Forschung
sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: 0800–MBAFOEG
oder 0800–6223634
Antragsformulare zum „BAföG“ erhalten Sie bei folgenden Behörden oder als Download unter www.meister-bafoeg.de:
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Baden Württemberg: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Bayern: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Berlin: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Brandenburg: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Bremen: |
NBank
Günther-Wagner-Allee 12–16
30177 Hannover
Sachbearbeiter für Bremen: Thomas Kleensang
Tel.: 0511 30031-493
Fax: 0511 30031-11493
E-Mail: thomas.kleensang@NBank.de |
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Hamburg: |
Handwerkskammer Hamburg
Geschäftsstelle AFBG
Zum Handwerkszentrum 1
21079 Hamburg
Tel.: 040 35905-0
Fax: 040 35905-390 |
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Hessen: |
Ämter für Ausbildungsförderung |
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Mecklenburg-Vorpommern: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Niedersachsen: |
NBank
Geschäftsstelle Meister-BAföG
Herrn Olaf Haushälter
Günther-Wagner-Allee 12–16
30177 Hannover
Tel.: 0511 30031-481
Fax: 0511 30030-0 |
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Rheinland-Pfalz: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Saarland: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Sachsen-Anhalt: |
Kommunale Ämter für Ausbildungsförderung |
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Sachsen: |
Sächsisches Landesamt für Ausbildungsförderung,
Thüringer Weg 3,
09126 Chemnitz,
Tel.: 0371 56280,
z. T. sind auch die Kammern zuständig |
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Schleswig-Holstein: |
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Geschäftsstelle Meister-BAföG
Herrn Siegfried Erber
Fleethörn 29–31
24103 Kiel
Herr Siegfried Erber, Tel. 0431-9905 3238, siegfried.erber@ib-sh.de
Frau Ursula Bock, Tel. 0431-9905 3324, ursula.bock@ib-sh.de
Frau Sabine Nareyka, Tel. 0431-9905 3562, sabine.nareyka@ib-sh.de
Fax: 0431-9905 3353 |
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Thüringen: |
Thüringer Landesverwaltungsamt,
Weimarplatz 4,
99423 Weimar |
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Stand: 07/2009. Für die Richtigkeit dieser Angaben übernimmt
das PFFH-Technikum keine Gewähr. Rechtsverbindliche Unterlagen und Auskünfte sind ausschließlich
über die offiziellen Stellen erhältlich – www.meister-bafoeg.info
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